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Vorschlag neuer Abrechnungsgrundlagen für niedergelassene Kassenärzte

  • Autorenbild: Günter Steffen
    Günter Steffen
  • 7. Aug. 2023
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 10. Aug. 2023




Eine neue einheitliche Gebührenordnung für alle Leistungen im ambulanten ärztlichen Sektor ist die Voraussetzung zur Beseitigung des gegenwärtig ungerechten Abrechnungssystems bei den Kassenärztlichen Vereinigungen in Deutschland. Je mächtiger die jeweiligen Facharztbereiche sind, umso günstiger sind gegenwärtig die Abrechnungsgrundlagen in der Umsetzung in den Bezirken und Regionen. Viele Fachärzte fühlen sich in ihrer Arbeit und Kompetenz benachteiligt.

Die Abrechnungsgrundlagen sind gegenwärtig: Einheitlicher Bewertungsmaßstab EBM mit einem bundesweiten Orientierungspunktwert sowie regional/bezirksfestgelegte gesonderte Punktwerte im Einklang zwischen der zuständigen KV und der GKV. Daraus entstehen dann Budgets, die von der KV festgelegt werden, sodass vermehrte Leistungen über Budgets hinweg nicht vergütet werden. Je mehr der Kassenarzt von Patienten frequentiert wird, desto früher im Quartal macht der Arzt Urlaub, damit das Budget nicht überzogen wird. Daher akzeptieren Politik, Krankenkassen und Kassenvereinigungen stillschweigend diese Schließung der Praxis, obwohl die Rechtsgrundsätze nicht eingehalten werden (Behandlungen der GKV-Versicherten aufgrund seiner Zulassungspflichten).

Das Zustandekommen der von mir vorgeschlagenen neuen Gebührenordnung in Anlehnung an die Systematik der GOÄ für Privatpatienten, jedoch natürlich nicht in der Höhe der Bewertungen für Privatpatienten, sollte möglichst ab 2024 gelten. Damit eine gerechte Abrechnung auf dieser Basis zustande kommt, sollten feste Beträge geschaffen werden, die in einer Kommission aus Politik, KVen und Ökonomen, zuletzt mit einem Probelauf, wirksam werden könnten.

Eine neue grundsätzliche Zuständigkeit schlage ich vor für die „hausarztzentrierte Versorgung“ aller Fachärzte für Allgemeinmedizin. Damit muss der Patient sich an einen bestimmten Hausarzt für mindestens 12 Monate binden. Die Überweisung zum Internisten hängt dann von dem Hausarzt ab. Ein eigenständiges Aufsuchen beim Gynäkologen, Urologen oder Augenarzt bleibt bestehen. Die Honorierung findet für den Hausarzt pauschal mit 300 Euro pro Quartal für die Bindung – je Patient von der zuständigen Krankenkasse statt. Die Mindestsprechzeit beim Arzt sollte an 5 Tagen in der Woche mit 35 Stunden angeboten werden. Gemeinschaftspraxen sollten die Regel sein. Die Ablehnung der Anmeldung eines neuen Patienten sollte untersagt sein, sofern der Anmelder versichert ist. Alle behandelnden Ärzte sind verpflichtet, die mit den Krankenkassen vereinbarte Elektronische Patientenakte anzuwenden. Das bedeutet, dass die diagnostischen/therapeutischen Leistungen in der Hausarztpraxis elektronisch festgehalten werden und notwendige Arzneimittel, die verordnet wurden, ebenfalls..

 
 
 

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