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Die finanziellen Probleme für Ehepartner im und außerhalb des Pflegeheimes müssen schnellstens geändert werden.

  • Autorenbild: Günter Steffen
    Günter Steffen
  • 10. Dez. 2024
  • 2 Min. Lesezeit

Die Kostenaufstellungen für den Angehörigen, in aller erster Hinsicht für den nicht pflegebedürftigen Ehepartner, sind unzumutbare finanzielle Regelungen. Die zu begleichende Rechnung für den Heimträger beträgt gegenwärtig zwischen 2.500 und 2.800 Euro monatlich. Wer kann das schon mit den eigenen Renten finanzieren? Der in der Wohnung verbleibende Partner/in hat die bisherige identische Miete mit geringfügigen Einsparungen der Mietnebenkosten sowie sonstige übliche Ausgaben des täglichen Lebens zu bestreiten.

Aus dieser schlimmen Situation, ja Lebenskrise im Alter, hilft der Gesetzgeber. Wie? Natürlich lässt der Staat die alten Menschen in der Wohnung nicht verhungern! Demnach sollte der verbleibende Ehepartner in der Wohnung Sozialhilfe, nach dem gegenwärtigen Stand, beantragen, wenn er/sie kein Vermögen besitzt. 20.000 Euro sind nicht anrechnungsberechtigt.

Eine Beruhigung für die alten Menschen gibt es aber. Jedenfalls werden erwachsene Töchter oder Söhne nicht zum Unterhalt verpflichtet, so lange das eigene Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro nicht übersteigt.

Mein Regelungsvorschlag, falls die Sozialhilfe für den nicht pflegebedürftigen Partner in der Mietwohnung zahlen müsste, ist folgender: Besser, die Demütigung des Sozialhilfeantrags ohne Verschulden entfällt, und der Bund zahlt ein Versorgungsgeld in Größenordnung des heutigen Bürgergeldes. Damit ich verstanden werde, zumal das heutige Bürgergeld für Arbeitsverweigerer hoffentlich zukünftig gestrichen wird.

Natürlich sind das nicht allein die gravierenden finanziellen Probleme. Auch die Pflege der anerkannten Pflegebedürftigkeit kann ab Pflegegrad 2 in der eigenen Häuslichkeit durch Verwandte, Hilfskräfte und/oder ambulante Pflegedienste zur Versorgung beitragen.

Ein Pflegegeld sollte statt 316 Euro nunmehr 500 Euro monatlich für die Inanspruchnahme von Versorgungen geregelt werden. Bei dem Pflegegrad 3 sollten nunmehr 800 Euro (ausnahmslos für ambulante Pflegebetriebe) sowie beim Pflegegrad 4 monatlich 1.000 Euro und beim Pflegegrad 5 rund 1.500 Euro gezahlt werden.

Es versteht sich von selbst, die Einzelleistungen der ambulanten Betriebe werden dem Angehörigen in Rechnung gestellt. Es sollte keine GKV-Pflegekasse die Vergütungen für die geleisteten Aufträge der Angehörigen in Rechnung stellen und abrechnen dürfen. Die Einzelleistungen in der ambulanten Pflege, die die Betriebe in Rechnung stellen, sind vom Bundesminister für Gesundheit nach Verhandlungen mit den Verbänden festzulegen. Unterschiedlich in der Höhe zwischen den sogenannten Großstädten und den Landkreisen.

Die genannten Pflegegelder haben die GKV-Pflegekassen (Gesetzliche Krankenkassen) zu finanzieren. Die finanziell erhöhten Belastungen sind durch die eingesparten freiwilligen Leistungs-Ausgaben (Mitgliederwerbemaßnahmen der Krankenkassen) aufzufangen. Ich meine hier nicht nur die Sachkosten, sondern insbesondere die hohen Personalbesetzungen für die Mitgliederwerbungen. Gesetzliche Präventionen sind bei den genannten Einsparungen nicht gemeint.

Wenn das Argument dargestellt wird, man könne die finanziellen Unterschiede zwischen Pflegekasse und Krankenkasse sowie die Abwicklungen nicht in einen Topf werfen, dann gebe ich zu bedenken: Die organisatorisch/räumlichen Trennungen gibt es in der Praxis nur sehr selten. Personell werden die Arbeitsabläufe in den Krankenkassen kaum unterschieden.

Ich denke, die von mir vorgeschlagenen finanziellen Entlastungen für Pflegebedürftige und Angehörige sind zu realisieren, wenn die Politik es nur will. Die nicht unerheblichen Ausgabensteigerungen sind deswegen in einem wesentlichen Umfang neutralisiert durch Einsparungen von Bürgergeldausgaben, vertragliche Änderungen für ambulante Pflegebetriebe und Streichungen in den Ausgaben der GKV-Krankenkassen in Sachen Wettbewerb in Größenordnungen, die sich der Bürger kaum vorstellen kann.

 
 
 

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